Antworten auf häufige Fragen
Im Folgenden finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um die Deutsche Gesellschaft für Maritime Medizin e.V.
Fragen zum Verein
Der Vereinszweck besteht in der Förderung der wissenschaftlichen Schifffahrtsmedizin in der See-, Binnen- und Sportschifffahrt sowie im Offshore- und Hafenbereich durch Unterstützung angewandter Forschung und Verbreitung von Erkenntnissen, sowie durch Entwicklung und Unterstützung der für diese Zwecke geeigneten Strukturen, Organisationen und Institutionen.
Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre bestellt. Die Bestellung erfolgt durch geheime Wahl, sofern dies von einem stimmberechtigten Mitglied beantragt wird. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Aufgaben bis zur Wahl ihrer Nachfolger wahr.
Fragen zur Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein.
Außerordentliche Mitglieder können juristische Personen und Institutionen werden sowie natürliche Personen, die als passive Mitglieder aufgenommen werden können. Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Vor dem Aufnahmebeschluss muss der Vorstand allen Mitgliedern Gelegenheit geben, sich zu dem Aufnahmeantrag zu äußern. Dieser wird dann der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Die Aufnahme erfolgt mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung die Aufnahme von Ehrenmitgliedern vorschlagen, die als ordentliche Mitglieder gelten.
Die Aufnahme ordentlicher Mitglieder erfolgt durch den Vorstand anlässlich einer Sitzung oder durch E-Mail Einzelentscheidungsverfahren. Für die Aufnahme ist die einstimmige Entscheidung der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Aufnahmeanträge werden bei Eingang den Vorstandsmitgliedern durch E-Mail bekannt gegeben, der Vorsitzende entscheidet über das Abstimmungsverfahren. Die neu aufgenommenen Mitglieder sind der Mitgliedschaft mit der Einladung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Kommt die für eine Aufnahme erforderliche Einstimmigkeit im Vorstand nicht zustande, so ist der Antrag der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung vorzulegen, die mit einfacher Mehrheit abschließend entscheidet.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft wird aus wichtigem Grund auf Antrag des Vorstandes oder eines einzelnen Mitgliedes mit sofortiger Wirkung beendet, wenn die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit den Ausschluss beschließt.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Erstattung gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen aus dem Vermögen des Vereins.
Sie können die Mitgliedschaft hier beantragen.
In jedem Kalenderjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einzuberufen. Dazu sind die Mitglieder vier Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung und entsprechender Unterlagen schriftlich einzuladen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder mit einer Frist von sieben Tagen einzuberufen.
Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung sind spätestens 10 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. In der Mitgliederversammlung können zusätzliche Tagesordnungspunkte mit Zustimmung der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder behandelt werden; ausgenommen sind jedoch Anträge zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes, den Kassenbericht und das Ergebnis der Kassenprüfung entgegen.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a. die Beschlussfassung über die Satzung,
b. die Entlastung des Vorstandes,
c. die Wahl des Vorstandes,
d. die Wahl der Kassenprüfer,
e. die Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern,
f. die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung oder den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Zustimmung von Dreiviertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von Dreiviertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder, mindestens jedoch von einem Fünftel aller ordentlichen Mitglieder.
Stimmrecht:
Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder können ohne Stimmrecht beratend an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
Beschlussfähigkeit:
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig im Sinne der Satzung.
Abstimmung:
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen die einfache Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Leitung der Mitgliederversammlung; Protokoll:
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist innerhalb von vier Wochen den Mitgliedern zu übersenden.
Der Jahresbeitrag beträgt € 50,-
Der Beitrag ist bis zum Ende des ersten Quartals eines Kalenderjahres zu entrichten, bzw. sogleich nach Aufnahme unabhängig vom Eintrittsdatum. Im Regelfall ist die Beitragszahlung durch eine Einzugsermächtigung sicher zu stellen.
Ordentliche Mitglieder, die das 65. Lebensjahr erreicht haben oder den Nachweis führen, dass sie nicht mehr berufstätig sind, können auf Antrag durch den Vorstand beitragsfrei gestellt werden.
Über den Jahresbeitrag außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand im Einzelfall.
Sie können die Mitgliedschaft hier beantragen.